Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008
StVPsychthStVBay_SaarArt 4 Berufsständische Selbstverwaltung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/4#abs-1 (1) Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat des Versorgungswerks angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/4#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus den der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angehörenden Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPsychthStVBay_Saar/4#abs-3 (3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.