Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993
StVPolVwAbkBayTh§ 1
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/1#abs-1 (1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die den Bestand oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG), und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/1#abs-2 (2) Reichen für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/1#abs-3 (3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeikräfte des anderen Landes.