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# § 1 StVPolVwAbkBayTh (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Thüringen über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte Vom 9. Juli/28. September 1993  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beide Vertragspartner sind jederzeit bereit, sich zur Abwehr von Gefahren, die den Bestand oder der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Bundes oder ihrer Länder drohen (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – GG), und zur Hilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 Abs. 2 GG) durch den Einsatz von Polizeikräften gegenseitig zu unterstützen.

(2) Reichen für polizeiliche Maßnahmen aus besonderen Anlässen die Polizeikräfte eines Landes nicht aus, so gewährt ihm das andere Land durch den Einsatz seiner Polizeikräfte Unterstützung.

(3) Unterstützung wird nur gewährt, soweit nicht die Verwendung der Polizeikräfte im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizeikräfte des anderen Landes.

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Zitiervorschlag: § 1 StVPolVwAbkBayTh (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVPolVwAbkBayTh/1

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