Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte

StVPolVwAbkBayHess

§ 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Hessen im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1

§ 3 § 5