Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte

StVPolVwAbkBayHess

§ 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Für den Einsatz der Polizeikräfte gelten jeweils die in dem anfordernden Land bestehenden Vorschriften des Polizeirechts (vgl. § 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Art. 11 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei).

[Amtl. Anm.:] BayRS 2012-2-1-I

§ 2 § 4