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§ 4 StVPolVwAbkBayHess (Bayern)

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Polizeikräfte werden unmittelbar von und bei dem jeweiligen Ministerium des Innern angefordert; jedoch ist die Anforderung von Polizeikräften des Landes Hessen im Falle des Art. 91 Abs. 1 GG dem Bayerischen Ministerpräsidenten vorbehalten. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.

[Amtl. Anm.:] BGBl. FN 100-1