Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 43 Verkehrseinrichtungen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-1 (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-2 (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-3 (3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-4 (4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

§ 42 § 44