Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 43 Verkehrseinrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Wiesbaden, 20.09.2021 – 1 K 1747/17.WI
- VG Koblenz, 22.02.2010 – 4 K 774/09.KOZitiert von 3
- OLG Köln, 01.02.2019 – 1 RBs 28/19Zitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2014 – 7 A 11038/13Zitiert von 11
- VG Aachen, 11.11.2025 – 10 K 2272/23
- VG Minden, 24.09.2021 – 2 L 450/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.09.2025 – OVG 1 B 23/23Zitiert von 1
- VG Münster, 12.05.2025 – 8 L 165/25
- VGH Baden-Württemberg, 18.03.2025 – 2 S 1379/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-1 (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot-weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbeeinflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-2 (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-3 (3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/43#abs-4 (4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.