Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 4 Abstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 341
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 10.03.2006 – Ss (Z) 203/2005 (17/05); Ss (Z) 203/05 (17/05)
- OLG Celle, 16.12.2020 – 14 U 87/20Zitiert von 1
- LG Saarbrücken, 16.01.2025 – 13 S 61/24
- OLG Saarbrücken, 18.06.2020 – 4 U 47/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.06.2008 – I-1 U 246/07
- LG Lübeck, 15.07.2024 – 10 O 277/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- OLG Hamm, 03.12.2025 – 7 U 49/25
- OLG Celle, 05.11.2025 – 14 U 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/4#abs-1 (1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/4#abs-2 (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/4#abs-3 (3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.