Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Celle, 23.07.2012 – 31 Ss 27/12Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 14.11.2023 – 1 ORbs 2 SsBs 29/23
- BGH, 26.04.2017 – 2 StR 247/16Strafverfahren: Rechtmäßigkeit sog. legendierter Kontrollen; Tätigwerden der Polizei aufgrund präventiver Ermächtigungsgrundlage zum Zweck der Gefahrenabwehr während eines bereits laufenden Ermittlungsverfahrens; Zulässigkeit der Verwertung von auf präventiv-polizeilicher Grundlage gewonnenen BeweisenZitiert von 19
- OLG Stuttgart, 24.03.2023 – 2 - 2 StE 15/22
- BGH, 23.04.2015 – 4 StR 607/14Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer: Angriff auf die Entschlussfreiheit eines Fahrzeugführers durch Vortäuschen einer PolizeikontrolleZitiert von 4
- AG Münster, 16.11.2018 – 36 Ds-61 Js 3219/16-45/17
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 07.10.2025 – 9 S 485/25
- OLG Brandenburg, 15.01.2024 – 1 O Aus 2/24
- OLG Brandenburg, 15.01.2024 – 1 OAus 2/24Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 36 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/36#abs-1 (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/36#abs-2 (2) An Kreuzungen ordnet an:
Der Querverkehr ist freigegeben.
Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grundstellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“,
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung räumen“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/36#abs-3 (3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/36#abs-4 (4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen entsprechende Bedeutung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/36#abs-5 (5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Verkehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.