Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM) und dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) über die Planfeststellungen für die L 2310 neu / St 2315 Verlegung bei Collenberg (Ortsteil Kirschfurt) mit Neubau einer Mainbrücke im Zuge der Landesstraße L 2310 neu auf baden-württembergischer und der Staatsstraße St 2315 auf bayerischer Seite (Landesstraße 2310 neu / VNK 6221 004 neu NNK 6621 005 neu Station 0+000 bis 0+156, St 2315 / Abschnitt 100 / Station 0,0 bis 1,0) und für den Ersatzneubau der Brücke über den Main bei Wertheim – Kreuzwertheim im Zuge der Kreisstraße MSP 32 auf bayerischer und der L 2310 auf baden-württembergischer Seite (ASB-Nr. 6223 910/521) (MSP 32 / Abschnitt 100 / Station 152 bis Station 0 (Netzknoten 6223039 (Landesgrenze)), Landesstraße L 2310 von Station 0 bis Station 320)

StVL2310St2315BWBay

Art 2 Planfeststellung

Stand: 25.08.2026

Bayern

1. Die Feststellungsentwürfe werden von der Staatsbauverwaltung des Freistaat Bayern für die gesamten Vorhaben nach den für die bayerische Staatsbauverwaltung gültigen Vorschriften und Richtlinien aufgestellt. Die Planungen erfolgen im Benehmen mit der Straßenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg.

2. Die Bayerische Staatsbauverwaltung beantragt die Planfeststellungen für die Gesamtmaßnahmen und vertritt die Planungen.

3. Für die jeweilige Maßnahme wird ein einheitliches Planfeststellungsverfahren nach Art. 36 ff. des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in Verbindung mit Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) durchgeführt.

4. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 BayVwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4, § 96 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg für die gesamten Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.

5. Die Regierung von Unterfranken führt die gesamten Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch. Dies gilt auch für die Widmung, Umstufung und Einziehung von Straßen auf baden-württembergischer Seite im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses.

6. Die Regierung von Unterfranken erlässt die Planfeststellungsbeschlüsse.

7. Sind jeweils Planänderungen nach Erlass des jeweiligen Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des jeweiligen Vorhabens erforderlich, gelten die in Nrn. 1 bis 6 getroffenen Regelungen.

Art 1 Art 3