Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

StVIngKammStV

Art. 5 Anlage des Vermögens

Stand: 01.10.2001

Bayern

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Saarland angelegt werden.

←Art. 4 →Art. 6