Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
StVIngKammStVArt 6 Aufsicht
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/6#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/6#abs-2 (2) Das Ministerium für Umwelt des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/6#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.