Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

StVIngKammStV

Art 4 Berufsständische Selbstverwaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/4#abs-1 (1) Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes auf Vorschlag der Ingenieurkammer Saarland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/4#abs-2 (2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/4#abs-3 (3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Art 3 Art 5