Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
StVIngKammStVArt 3 Übernahmebestand
Stand: 25.08.2026
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die nachfolgenden Übergangsbestimmungen.
§ 1 Mitgliedschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/3#abs-1 (1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/3#abs-2 (2) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags das 45., nicht jedoch das 60. Lebensjahr vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird auf schriftlichen Antrag zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung zugelassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVIngKammStV/3#abs-3 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags.
§ 2 Beitrag
(1) Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit In-Kraft-Treten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach In-Kraft-Treten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.
§ 3 Leistungen
(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Frühinvalidität ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.