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Art 4 StVIngKammStV (Bayern) — Berufsständische Selbstverwaltung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt des Saarlandes auf Vorschlag der Ingenieurkammer Saarland.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.

(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.