Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 19. Mai / 29. August 2011
StVGUeLStVArt 6 Ausstattung
Stand: 25.08.2026
Das Land Hessen stellt die Räumlichkeiten und die Sachausstattung zur Verfügung, die für den Betrieb der GÜL erforderlich sind. Hierzu zählt auch unterstützendes Personal.