Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 19. Mai / 29. August 2011

StVGUeLStV

Art 5 Besetzung der GÜL

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVGUeLStV/5#abs-1 (1) Die GÜL wird mit einer Leiterin oder einem Leiter, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und weiteren Überwachungsbediensteten in der erforderlichen Zahl besetzt. Sie sollen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Führungsaufsicht, der Bewährungshilfe, des Strafvollzugs oder der polizeilichen Aufgaben besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVGUeLStV/5#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der GÜL und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden vom Land Hessen nach Anhörung des durch die Verwaltungsvereinbarung vom 19. Mai 2011/29. August 2011 eingesetzten Lenkungskreises ernannt.

Art 4 Art 6