Gesetze / Landesrecht Brandenburg / StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung

StVGGebEÜV

§ 2

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVGGebE%C3%9CV/2#abs-1 (1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für

Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte sowie die in § 4a der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung genannten Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVGGebE%C3%9CV/2#abs-2 (2) Die Gebührensätze für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen sind, soweit sie durch die in Absatz 1 aufgeführten Gemeindeverbände erhoben werden, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde festzulegen.

§ 1 § 3