# § 2 StVGGebEÜV (Brandenburg)

StVG-Gebührenermächtigungs-Übertragungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für das Ausstellen von Parkausweisen für

Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes wird auf die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Großen kreisangehörigen Städte sowie die in § 4a der Straßenverkehrsrechts- und Güterkraftverkehrs-Zuständigkeits-Verordnung genannten Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen .

(2) Die Gebührensätze für die Ausstellung von Bewohnerparkausweisen sind, soweit sie durch die in Absatz 1 aufgeführten Gemeindeverbände erhoben werden, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde festzulegen.

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Zitiervorschlag: § 2 StVGGebEÜV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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