Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 36b Abgleich mit den Sachfahndungsdaten des Bundeskriminalamtes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/36b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig dem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Informationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen, Kennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen, die zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme, Sicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer- oder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten dienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeugregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren sowie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten Führerscheinen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/36b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch im automatisierten Verfahren erfolgen.