Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-1 (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-2 (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30b StVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 26.01.2017 – 3 C 21/15Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-BewertungssystemsZitiert von 66
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
30.06.2017 Ausfertigung
§ 30b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2162)
BGBl. 2017 I S. 2162
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 30b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. I S. 3313
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 30b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 706)
BGBl. 2008 I S. 706
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.