Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 30b Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 30b StVG →
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- BVerwG, 26.01.2017 – 3 C 21/15Entziehung einer Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-BewertungssystemsZitiert von 59
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-1 (1) Die Übermittlung von Daten aus dem Fahreignungsregister nach § 30 Absatz 1 bis 4b und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-2 (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/30b#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger der Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck enthalten. § 30a Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.