Gesetze / Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung
StVFernLV§ 9 Widerruf der Betriebsbereichsgenehmigung für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/9#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung zu widerrufen, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/9#abs-2 (2) Wenn die Anforderungen der Anlage 2 vorübergehend nicht erfüllt sind und der Halter nicht nachweist, dass ein sicherer Betrieb des ferngelenkten Kraftfahrzeugs weiterhin gewährleistet ist, kann die zuständige Behörde das Ruhen einer nach § 7 Absatz 2 erteilten Betriebsbereichsgenehmigung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/9#abs-3 (3) Wenn die nach § 7 Absatz 2 erteilte Betriebsbereichsgenehmigung nach Absatz 1 widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/9#abs-4 (4) Über das Ruhen oder den Widerruf einer Betriebsbereichsgenehmigung setzt die zuständige Behörde das Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/9#abs-5 (5) Die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.