Gesetze / Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung
StVFernLV§ 10 Anforderungen an die fernlenkende Person
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/10#abs-1 (1) Die Anforderungen an das Fernlenken von Kraftfahrzeugen erfüllt, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/10#abs-2 (2) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs befähigt im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie an einer Schulung zum Nachweis des sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führens dieses ferngelenkten Kraftfahrzeugs durch den Halter teilgenommen hat. Die Schulung muss mindestens die folgenden Inhalte und Fähigkeiten vermitteln:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/10#abs-3 (3) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/10#abs-4 (4) Die fernlenkende Person ist zum Fernlenken eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, wenn sie
Die fehlende Eignung nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn sich für die Person ein Punktestand von mehr als drei Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß § 4 des Straßenverkehrsgesetzes ergibt.