Gesetze / Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung
StVFernLV§ 6 Widerruf der Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/6#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis für ein ferngelenktes Kraftfahrzeug zu widerrufen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/6#abs-2 (2) Besteht die begründete Annahme, dass ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt unbeschadet der Befugnis nach § 5 Absatz 4 geeignete Maßnahmen anordnen, die der weiteren Aufklärung dienlich sind, insbesondere das Beibringen von Unterlagen oder die Vorstellung des ferngelenkten Kraftfahrzeugs beim Kraftfahrt-Bundesamt oder bei einer nach § 4 Absatz 5 genannten Stelle. Bis zum Abschluss der Prüfung, ob ein Widerrufsgrund nach Absatz 1 vorliegt, kann das Kraftfahrt-Bundesamt das Ruhen der Betriebserlaubnis anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/6#abs-3 (3) Wenn die nach § 4 Absatz 1 erteilte Betriebserlaubnis widerrufen worden ist oder aufgrund einer Anordnung nach Absatz 2 Satz 2 ruht, darf das ferngelenkte Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht betrieben werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/6#abs-4 (4) Wenn für das ferngelenkte Kraftfahrzeug eine Betriebsbereichsgenehmigung nach § 7 Absatz 2 erteilt worden ist, setzt das Kraftfahrt-Bundesamt die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 1 über das Ruhen oder den Widerruf der nach § 4 Absatz 1 erteilten Betriebserlaubnis für das ferngelenkte Kraftfahrzeug unverzüglich in Kenntnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/6#abs-5 (5) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.