Gesetze / Straßenverkehr-Fernlenk-Verordnung
StVFernLV§ 5 Marktüberwachung
Stand: 01.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/5#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Aufgaben der Marktüberwachung hinsichtlich der ferngelenkten Kraftfahrzeuge, denen eine Betriebserlaubnis nach dieser Verordnung erteilt worden ist, wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/5#abs-2 (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat regelmäßige Kontrollen durchzuführen, um nachzuprüfen, ob
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/5#abs-3 (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von ferngelenkten Kraftfahrzeugen zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/5#abs-4 (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs zu treffen, insbesondere die Vorbereitung eines Widerrufs der Betriebserlaubnis nach § 6, wenn es den begründeten Verdacht hat, dass ein ferngelenktes Kraftfahrzeug die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVFernLV/5#abs-5 (5) Der Halter ist verpflichtet,