Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVBay_BWApoV

Art 9

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben.

Art 8 Art 10