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Art 9 StVBay_BWApoV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Baden-Württemberg. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Baden-Württemberg im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgegeben.