Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVBay_BWApoV

Art 8

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/8#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der baden-württembergischen Mitglieder berührt sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/8#abs-2 (2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/8#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Art 7 Art 9