Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVBay_BWApoVArt 10
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/10#abs-1 (1) Die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wurden. Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/10#abs-2 (2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Landes Baden-Württemberg unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
1. den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
2. die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/10#abs-3 (3) Die für den Vollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Landes Baden-Württemberg gibt der Bayerischen Apothekerversorung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Land Baden-Württemberg den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben