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Art 8 StVBay_BWApoV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg wahrgenommen, soweit Belange der baden-württembergischen Mitglieder berührt sein können.

(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg die Geschäftsberichte, Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.

(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.