Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

StVBay_BWApoV

Art 7

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Land Baden-Württemberg angelegt werden.

Art 6 Art 8