Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung
StVBay_BWApoVArt 6
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/6#abs-1 (1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die baden-württembergischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/6#abs-2 (2) Die Vertretung der baden-württembergischen Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Apothekerversorgung ist durch die Satzung zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBay_BWApoV/6#abs-3 (3) Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.