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Art 7 StVBay_BWApoV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Land Baden-Württemberg beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Land Baden-Württemberg angelegt werden.