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Art 6 StVBay_BWApoV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die baden-württembergischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Anstaltsmitglieder zu berufen. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg.

(2) Die Vertretung der baden-württembergischen Mitglieder des Verwaltungsrats (Landesausschusses) im Verwaltungsausschuß der Bayerischen Apothekerversorgung ist durch die Satzung zu regeln.

(3) Das Sozialministerium des Landes Baden-Württemberg ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.