Gesetze / Landesrecht Bayern / Erster Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze

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Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVBayBWLGStV/5#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Das Flurstück 227/1 der Gemarkung Aitrach wird als Flurstück 273/4 der Gemarkung Lautrach in die Gemeinde Lautrach eingegliedert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVBayBWLGStV/5#abs-2 (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Landes-, Kreis- und Ortsrecht tritt außer Kraft, soweit es diesem Recht entspricht oder widerspricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVBayBWLGStV/5#abs-3 (3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVBayBWLGStV/5#abs-4 (4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen und der Regierung von Schwaben bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete das Regierungspräsidium Tübingen und die Regierung von Schwaben im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.

Art 4 Art 6