nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 5 StVBayBWLGStV (Bayern)

Erster Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Änderung der Landesgrenze  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages werden die aufgenommenen Gebietsteile in die an sie angrenzenden Gemeinden des aufnehmenden Landes eingegliedert. Das Flurstück 227/1 der Gemarkung Aitrach wird als Flurstück 273/4 der Gemarkung Lautrach in die Gemeinde Lautrach eingegliedert.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt in den aufgenommenen Gebietsteilen das Landesrecht des aufnehmenden Landes und das jeweilige Kreis- und Ortsrecht in Kraft; das bisherige Landes-, Kreis- und Ortsrecht tritt außer Kraft, soweit es diesem Recht entspricht oder widerspricht.

(3) Für Rechte und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages entstanden sind, bleiben die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.

(4) Die beteiligten Gebietskörperschaften regeln die sie betreffenden Rechts- und Verwaltungsfragen durch Vereinbarung, die der Genehmigung des Regierungspräsidiums Tübingen und der Regierung von Schwaben bedarf. Sonstige Rechts- und Verwaltungsfragen regeln für die aufgenommenen Gebiete das Regierungspräsidium Tübingen und die Regierung von Schwaben im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.

---

Zitiervorschlag: Art 5 StVBayBWLGStV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVBayBWLGStV/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
