Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

§ 6 Sonderbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Fassungen

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.

§ 5 Art 4