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§ 6 StVArchVersByRPf (Bayern) — Sonderbestimmungen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und der §§ 3 bis 5 finden keine Anwendung bei denjenigen Berufsangehörigen nach Artikel 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieses Staatsvertrages, die im Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten bereits Mitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind.