Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Architekten des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Architektenversorgung

StVArchVersByRPf

§ 5 Versorgung

Stand: 25.08.2026

Bayern2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/5#abs-1 (1) An eine Beitragsermäßigung nach § 4 knüpfen sich dieselben Rechtswirkungen wie an die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Ausschluß des erhöhten Ruhegeldes bei Frühinvalidität.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/5#abs-2 (2) Die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über die Gewährung von Mindestleistungen finden bei denjenigen Mitgliedern keine Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Für freiberuflich tätige Mitglieder gilt der Ausschluß von Mindestleistungen nach Satz 1 nur dann, wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 beantragt wurde; die Vorschriften der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung über den Mindestbetrag für das Altersruhegeld gelten jedoch, auch wenn eine Beitragsermäßigung nach § 4 nicht beantragt wurde, nur, wenn zumindest der in der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung vorgesehene Mindestbeitrag für zehn Kalenderjahre voll entrichtet worden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/5#abs-3 (3) Ein Ausschluß von den Mindestleistungen der Bayerischen Architektenversorgung gemäß Absatz 2 findet nicht statt,

a) wenn sich das Mitglied ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages zur Zahlung des Beitrags verpflichtet hat, der bei beamteten Mitgliedern Voraussetzung für den Anspruch auf das erhöhte Ruhegeld bei Frühinvalidität nach der Satzung der Bayerischen Architektenversorgung ist

oder

b) wenn das im Angestelltenverhältnis tätige Mitglied spätestens innerhalb von zehn Monaten nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Angestelltenversicherungspflicht zugunsten der Bayerischen Architektenversorgung befreit worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVArchVersByRPf/5#abs-4 (4) Im Falle des § 3 Abs. 3 Satz 3 besteht ein Anspruch auf Versorgung nicht, wenn das Mitglied den Fortfall der Befreiungsvoraussetzungen nicht schriftlich angezeigt hat. Die Mitteilung muß vor Eintritt des Versorgungsfalles bei der Bayerischen Versicherungskammer eingegangen sein.

§ 4 § 6