Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung

StVAbkEntwAusDiekl

§ 7 Schlussvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/7#abs-1 (1) Dieses Abkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/7#abs-2 (2) Das Abkommen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um 24 Monate, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Vertragsende gekündigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVAbkEntwAusDiekl/7#abs-3 (3) Dieses Abkommen und die zugehörigen Vereinbarungen werden spätestens alle 5 Jahre beginnend mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Vertragsteile überprüft, um ggf. die Zweckmäßigkeit, Angemessenheit und Rechtssicherheit der jeweiligen Regelungen den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

§ 6 § 8