Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsabkommen über die Kooperation bei der Entwicklung, Weiterentwicklung, Beschaffung und Auslieferung von Dienst- und Sonderbekleidung

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§ 8 Salvatorische Klausel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Sind einzelne Bestimmungen dieses Abkommens unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des übrigen Abkommens nicht berührt. Wenn das Abkommen eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleiben die Bestimmungen im Übrigen wirksam. Anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung gilt eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecken der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 7