Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 9 Herausgabepflicht nicht-öffentlicher Stellen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen nicht öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigentumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sonstigen nicht öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natürlichen Person oder sonstigen nicht-öffentlichen Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige Duplikate herauszugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf dessen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.

§ 9 § 11