Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 3 Rechte des Einzelnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesbeauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.