Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

StRSaarEG

§ 59 Entrichtung und Anrechnung von Vorauszahlungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/59#abs-1 (1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/59#abs-2 (2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.

§ 58 § 60