Gesetze / Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
StRSaarEG§ 44 Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/44#abs-1 (1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRSaarEG/44#abs-2 (2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.