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§ 44 StRSaarEG — Erster Veranlagungszeitraum, Wirtschaftsjahr

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.