Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

StRGO

§ 18 Staatshaushalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/18#abs-1 (1) Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs an die Staatsregierung hat das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/18#abs-2 (2) Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Änderungsgesetze zum kommunalen Finanzausgleich werden nicht nach § 15, sondern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt. Die Zentrale Normprüfstelle ist jedoch in geeigneter Weise rechtzeitig einzubinden.

§ 17 § 19