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# § 18 StRGO (Bayern) — Staatshaushalt

Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Vorlage des Haushaltsentwurfs an die Staatsregierung hat das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium Abweichungen von den Voranschlägen über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung mitzuteilen, denen die für den Einzelplan zuständige Stelle nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass darüber bereits nach Art. 28 Abs. 2 BayHO abschließend entschieden wurde.

(2) Die Entwürfe von Haushaltsgesetzen und Änderungsgesetze zum kommunalen Finanzausgleich werden nicht nach § 15, sondern im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens abgestimmt. Die Zentrale Normprüfstelle ist jedoch in geeigneter Weise rechtzeitig einzubinden.

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Zitiervorschlag: § 18 StRGO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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