Gesetze / Landesrecht Bayern / Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung
StRGO§ 19 Beteiligung des Landtags
Stand: 25.08.2026
Die der Staatsregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz, der hierzu abgeschlossenen Vereinbarung sowie aus Art. 10 BayHO obliegenden Verpflichtungen werden durch das federführende Staatsministerium erfüllt.