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StRGO

§ 16 Personalangelegenheiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/16#abs-1 (1) Personalangelegenheiten werden in der Regel in Sammelterminen im Ministerrat behandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/16#abs-2 (2) Abweichend von § 7 Abs. 5 enthalten Ministerratsvorlagen in Personalangelegenheiten folgende Angaben:

1. die vorgeschlagene Personalmaßnahme,

2. einen kurzen Werdegang des Betroffenen,

3. Angaben zur persönlichen Eignung des Betroffenen,

4. die rechtlichen Voraussetzungen der Personalmaßnahme und ihre Bewertung im konkreten Fall,

5. eine Darstellung der Konkurrenzsituation,

6. die haushaltsrechtliche Stellenfrage,

7. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b den Entwurf eines etwa beabsichtigten Vertrags,

8. eine gegebenenfalls abweichende Haltung des nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Staatsministeriums oder des Landespersonalausschusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StRGO/16#abs-3 (3) Personalvorlagen müssen die der Thematik geschuldete persönliche Vertraulichkeit in besonderer Weise wahren. Das nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständige Staatsministerium erhält stets einen Abdruck der Vorlagen.

§ 15 § 17